Gefälligkeitsfahrt

Gefälligkeitsfahrt
Gefälligkeitsfahrt,
 
die unentgeltliche, v. a. aus gesellschaftlicher Rücksichtnahme erfolgte Beförderung von Personen mittels eines Kraftfahrzeugs. Erleidet der mitfahrende Insasse bei einem Unfall einen Schaden, so entfallen gemäß § 8 a Straßenverkehrsgesetzes Ansprüche aus Gefährdungshaftung. Vertragliche Ansprüche scheiden ebenfalls aus, da grundsätzlich ein rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille des Fahrers fehlt (jedoch Auslegungsfrage). In der Regel sind nur Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gegeben, bei denen der Geschädigte das Verschulden beweisen muss. Aus den Umständen kann sich zudem ein genereller Haftungsverzicht ergeben.

Universal-Lexikon. 2012.

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